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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1. Das aus der Annahme einer Bestellung entstehende Vertragsverhältnis unterliegt diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen, den in der Bestellung enthaltenen besonderen Bedingungen sowie den für die Ausführung der Bestellung geltenden allgemeinen und besonderen Spezifikationen und Lastenheften. Entgegenstehende Verkaufs- oder Lieferbedingungen des Lieferanten gelten daher als unwirksam. Abweichungen und zusätzliche Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

1.2. Der Lieferant ist verpflichtet, seine Annahme durch Rücksendung einer ordnungsgemäß unterzeichneten Ausfertigung der Bestellung zu bestätigen. Erhält der Besteller diese unterzeichnete Ausfertigung nicht, gilt die Ausführung der Bestellung durch den Lieferanten in jedem Fall als Annahme der in Ziffer 1.1 genannten allgemeinen und besonderen Bedingungen.

1.3. Mit der Annahme der Bestellung verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung sämtlicher anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere in zivilrechtlichen, steuerlichen, verwaltungsrechtlichen, devisenrechtlichen, zollrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten. Der Besteller kann daher in keiner Weise für Unregelmäßigkeiten oder Verstöße haftbar gemacht werden, die dem Lieferanten zuzurechnen sind.

1.4. Treten schwerwiegende und offenkundige Umstände ein, die darauf schließen lassen, dass der Lieferant seine übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllen kann, oder kommt es zu Insolvenz, einem Vergleich mit Gläubigern, einer außerordentlichen Verwaltung, der Eröffnung oder Einleitung eines sonstigen Insolvenz- oder Konkursverfahrens gegen den Lieferanten, zur Liquidation oder zur Veräußerung des Unternehmens, ist der Besteller berechtigt, das Vertragsverhältnis durch schriftliche Mitteilung zu beenden.

1.5. Ein Verhalten einer der Parteien, auch wenn es wiederholt erfolgt und von einer oder mehreren Bestimmungen dieser Bedingungen abweicht, beeinträchtigt in keinem Fall das Recht der anderen Partei, jederzeit die strikte Einhaltung dieser Bedingungen zu verlangen.

1.6. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind ausschließlich die Gerichte in Turin, Italien, zuständig. Es gilt ausschließlich italienisches Recht.

2. GEWÄHRLEISTUNG

Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche gelieferten Waren frei von Mängeln jeder Art, einschließlich versteckter Mängel, sind. Abweichend von den Artikeln 1495 und 1667 des italienischen Zivilgesetzbuches kann der Besteller dem Lieferanten jederzeit Mängel oder Fehler anzeigen. Ergänzend gelten die Bestimmungen der nachstehenden Ziffer 8.

3. VERTRAGSVERLETZUNGEN

Bei Verstoß gegen eine der vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen behält sich der Besteller das Recht vor, fällige Beträge, die dem Lieferanten aus irgendeinem Rechtsgrund zustehen, als teilweisen Ausgleich für entstandene Schäden zurückzubehalten.

4. WERBUNG – TECHNISCHE INFORMATIONEN

4.1. Der Lieferant verpflichtet sich, seine Geschäftsbeziehung mit dem Besteller weder zu veröffentlichen noch zu Werbezwecken zu verwenden und sämtliche technischen, kaufmännischen oder sonstigen Informationen, von denen er im Zusammenhang mit der Ausführung der Bestellung Kenntnis erlangt, vertraulich zu behandeln.

4.2. Als „Technische Informationen“ gelten neben den vorstehend genannten Informationen sämtliche technischen oder technologischen Informationen und Unterlagen sowie Modelle, Prototypen, Muster und Betriebsmittel, die der Besteller dem Lieferanten zur Ausführung seiner Bestellungen zur Verfügung stellt. Sämtliche Technischen Informationen bleiben ausschließliches Eigentum des Bestellers und dürfen nur zur Ausführung der jeweiligen Bestellungen verwendet werden.

Der Lieferant ist verpflichtet, diese Technischen Informationen mit größter Sorgfalt aufzubewahren und sie zurückzugeben, sobald der Zweck ihrer Überlassung entfallen ist oder der Besteller deren Rückgabe verlangt. Der Lieferant hat ferner sicherzustellen, dass gegebenenfalls beteiligte Dritte die Verpflichtungen dieser Ziffer 4 ebenfalls einhalten.

5. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE

Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Waren sowohl in Italien als auch im Ausland frei verwendet und vertrieben werden können, ohne Patente oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter zu verletzen. Der Lieferant übernimmt gegenüber den Inhabern solcher Rechte die volle Verantwortung und stellt den Besteller von sämtlichen Ansprüchen und Klagen Dritter frei.

6. SPEZIFISCHE BETRIEBSMITTEL – ZUR BEARBEITUNG ÜBERLASSENE MATERIALIEN

6.1. Spezifische Betriebsmittel, insbesondere Modelle, Formen, Lehren, Prüfmittel sowie alle sonstigen vom Besteller als solche bezeichneten Betriebsmittel („Spezifische Betriebsmittel“), die der Besteller dem Lieferanten zur Ausführung einer Bestellung zur Verfügung stellt, gelten als unentgeltlich zum Gebrauch überlassen („comodato“) im Sinne von Artikel 1803 ff. des italienischen Zivilgesetzbuches.

In Bezug auf diese Spezifischen Betriebsmittel ist der Lieferant darüber hinaus verpflichtet:

a) sie so zu erfassen und zu kennzeichnen, dass ihre Herkunft und Eigentumszuordnung eindeutig festgestellt werden können;

b) alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer ordnungsgemäßen Erhaltung zu treffen und auf eigene Kosten die laufende Wartung durchzuführen;

c) auf eigene Kosten einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Brand, Diebstahl, Manipulation, Vandalismus, Katastrophen sowie gegen sonstige Verlust- oder Beschädigungsrisiken abzuschließen. Der Lieferant haftet in jedem Fall für den Verlust oder die Beschädigung dieser Spezifischen Betriebsmittel und hat gegebenenfalls die Differenz zwischen dem entstandenen Schaden und der von der Versicherung gezahlten Entschädigung zu tragen;

d) den Besteller unverzüglich über einen etwaigen Bedarf an außerordentlichen Wartungsmaßnahmen zu informieren. Solche Maßnahmen müssen mit dem Besteller abgestimmt und von diesem durch eine schriftliche Bestellung genehmigt werden. Entsteht der Wartungsbedarf aufgrund eines zufälligen Ereignisses oder höherer Gewalt, Vorsatzes, auch leichter Fahrlässigkeit, Nachlässigkeit oder anderer dem Lieferanten zurechenbarer Ursachen, trägt der Lieferant sämtliche damit verbundenen Kosten;

e) den Beauftragten des Bestellers während der üblichen Arbeitszeiten die Überprüfung des Erhaltungszustands und der Nutzung der Spezifischen Betriebsmittel sowie der Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer zu gestatten.

6.2. Die Verpflichtungen gemäß Ziffer 6.1 gelten mit den aufgrund ihrer unterschiedlichen Beschaffenheit erforderlichen Anpassungen auch für Materialien, insbesondere Halbfertigprodukte und Rohstoffe, die der Besteller dem Lieferanten zur Bearbeitung im Rahmen der Ausführung einer Bestellung zur Verfügung stellt.

7. QUALITÄT UND ZUVERLÄSSIGKEIT DER LIEFERUNGEN

7.1. Die gelieferten Produkte müssen gemäß den anwendbaren technischen Anforderungen hergestellt werden. Hierzu zählen insbesondere Zeichnungen, Spezifikationen, Normen, Tabellen, technische Lastenhefte und gegebenenfalls vom Besteller dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Muster sowie sämtliche anwendbaren zwingenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen.

7.2. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, den bestellten Waren sämtliche in der Bestellung oder in den vom Besteller bereitgestellten technischen Spezifikationen geforderten Prüf- und Qualitätsunterlagen beizufügen, insbesondere, soweit zutreffend, Qualitätszertifikate und/oder Konformitätserklärungen, Sicherheitsdatenblätter sowie Angaben zur Identifizierung der jeweiligen Charge.

8. ABNAHME DER LIEFERUNGEN

8.1. Unbeschadet der Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 2 stellt die bloße Lieferung der Waren keine Abnahme dar. Die Abnahme erfolgt erst, nachdem die zuständigen Stellen des Bestellers die qualitative und quantitative Konformität der gelieferten Chargen geprüft und die Prüfung mit positivem Ergebnis abgeschlossen haben.

8.2. Bei mangelhaften oder nicht vertragsgemäßen Materialien kann der Besteller nach eigener Wahl:

a) deren unverzüglichen Ersatz auf Kosten des Lieferanten verlangen; oder

b) die Lieferung ohne Verlangen eines Ersatzes zurückweisen. In diesem Fall gilt die betreffende Bestellung als storniert, und der Besteller hat Anspruch auf unverzügliche Erstattung sämtlicher bereits gezahlter Beträge.

8.3. Nicht vertragsgemäße Materialien sowie Mengen, die über die bestellte Menge hinaus geliefert wurden und die der Besteller nicht behalten möchte, werden dem Lieferanten nach schriftlicher Mitteilung zur Abholung bereitgestellt. Holt der Lieferant diese Materialien nicht innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Datum der Mitteilung ab, können sie auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückgesandt werden.

9. LIEFERUNGEN

9.1. Kennzeichnung, Verpackung, Etikettierung, Identifizierung, Versand und Transport der bestellten Materialien haben gemäß den Anweisungen des Bestellers zu erfolgen.

9.2. Für die Feststellung der Einhaltung der vereinbarten Liefertermine und des Übergangs der Gefahr vom Lieferanten auf den Besteller gilt die Lieferung, sofern der Transport vom Lieferanten organisiert wird, als erfolgt, sobald die Waren an das in der Bestellung als Bestimmungsort angegebene Lager und/oder Werk geliefert wurden.

9.3. Die mit dem Lieferanten vereinbarten Liefertermine werden in den einzelnen Bestellungen festgelegt und sind verbindlich.

9.4. Liefert der Lieferant auf eigene Initiative vor dem vorgesehenen Liefertermin, wobei jede vorzeitige Lieferung in jedem Fall zuvor mit dem Besteller abgestimmt und von diesem genehmigt werden muss, beginnen die jeweiligen Zahlungsfristen dennoch erst mit dem ursprünglich in der Bestellung oder im Lieferplan vorgesehenen Lieferdatum.

9.5. Wird die fristgerechte Ausführung der Bestellung durch nachgewiesene Umstände höherer Gewalt verhindert, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt, sofern der Lieferant den Besteller unverzüglich schriftlich über das Eintreten des Ereignisses informiert und alle angemessenen Maßnahmen ergreift, um dessen Auswirkungen zu begrenzen.

Führt das Ereignis höherer Gewalt zu einer Verzögerung, die mit den Produktionsanforderungen des Bestellers unvereinbar ist, ist der Besteller berechtigt, die Bestellung ganz oder teilweise durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten zu kündigen.

9.6. Bei Verzögerungen, die nicht auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, außerhalb der Kontrolle von DEPURECO SRL liegende Betriebsunterbrechungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen oder sonstige unvermeidbare Ereignisse zurückzuführen sind, ist der Besteller berechtigt, eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

a) die vollständige oder teilweise Erfüllung der Bestellung zu verlangen und für jede Woche der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Wertes der nicht gelieferten Waren zu verlangen, unbeschadet des Rechts des Bestellers, Ersatz für darüber hinausgehende Schäden zu fordern;

b) die bestellten Materialien ganz oder teilweise bei Dritten zu beschaffen, nachdem der Lieferant darüber informiert wurde, und dem Lieferanten sämtliche dadurch entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen; oder

c) die Bestellung mit sofortiger Wirkung durch Mitteilung an den Lieferanten gemäß Artikel 1456 des italienischen Zivilgesetzbuches zu kündigen.

9.7. Erteilt der Besteller eine neue Bestellung über dasselbe Material, bevor das Material aus der vorherigen Bestellung geliefert wurde, sind die Bestellungen in chronologischer Reihenfolge auszuführen. Die Lieferung aus der früheren Bestellung ist daher vollständig abzuschließen, bevor die Lieferung aus der nachfolgenden Bestellung erfolgt.

10. VERSANDDOKUMENTE, RECHNUNGEN UND ZAHLUNGEN

10.1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Versanddokumente für die Waren sowie die Rechnungen gemäß den jeweils geltenden steuer- und zivilrechtlichen Vorschriften und in der vom Besteller verlangten Anzahl von Exemplaren auszustellen.

10.2. Versanddokument

10.2.1. Zusätzlich zu den Angaben gemäß Ziffer 10.1 muss das Versanddokument folgende Informationen enthalten:

a) Name und Identifikationsnummer des Lieferanten;

b) Name und steuerliche Anschrift des Bestellers;

c) Bestimmungsort, sofern dieser von der unter Buchstabe b) genannten Anschrift abweicht;

d) Nummer und Datum der Bestellung;

e) Produktbeschreibung entsprechend der Bestellung;

f) Maßeinheit und Menge jeder versandten Charge, Anzahl der zur Charge gehörenden Packstücke sowie alle weiteren in der Bestellung verlangten Angaben.

Sämtliche bereitzustellenden Unterlagen sind in jeder Hinsicht wesentlicher Bestandteil der von der Bestellung erfassten Lieferung. Das Fehlen solcher Unterlagen kann einen berechtigten Grund für die Zurückweisung der gelieferten Waren oder der im Rahmen der betreffenden Dienstleistung ausgeführten Arbeiten darstellen. Werden die Waren dennoch vom Besteller angenommen und verwendet, beginnen die Zahlungsfristen für die entsprechende Rechnung erst mit Eingang der noch fehlenden Unterlagen.

10.3. Rechnungen

10.3.1. Rechnungen sind auf den Besteller auszustellen und im Original an dessen Verwaltungssitz zu senden. Jede Rechnung darf ausschließlich Produkte aus einer einzigen Bestellung enthalten.

10.3.2. Die Rechnungen müssen außerdem folgende Angaben enthalten:

a) Identifikationsnummer des Lieferanten;

b) Nummer und Datum der Bestellung;

c) Nummer und Datum des zugehörigen Versanddokuments;

d) Maßeinheit, Menge und Beschreibung der verkauften Produkte entsprechend den Angaben im Versanddokument.

10.4. Zahlungen

10.4.1. Zahlungen erfolgen gemäß den in der Bestellung festgelegten Bedingungen und Zahlungsmodalitäten.

10.4.2. Wechsel und/oder Bankquittungen werden nur akzeptiert, wenn sie ausdrücklich schriftlich genehmigt wurden.

10.4.3. Erfolgt die Lieferung der Waren im Monat nach dem Rechnungsdatum, beginnen die Zahlungsfristen mit dem Datum des Wareneingangs.

10.4.5. Werden bei einer oder mehreren Lieferchargen nicht vertragsgemäße Materialien festgestellt und verfährt der Besteller gemäß Ziffer 8.2(a), ist er berechtigt, von den zu diesem Zeitpunkt an den Lieferanten fälligen Zahlungen einen Betrag in Höhe des Wertes der betroffenen Chargen einzubehalten, bis der Lieferant deren Ersatz vollständig vorgenommen hat.

11. PREISE

Die in den Bestellungen angegebenen Preise sind fest und nicht veränderbar.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise als Delivered Duty Paid (DDP Incoterms 2010) und umfassen die erforderliche Verpackung, um die Unversehrtheit der Produkte entsprechend den mit dem Besteller getroffenen Vereinbarungen zu gewährleisten. Die Mehrwertsteuer ist nicht enthalten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.

Der Lieferant trägt sämtliche Risiken des Verlusts oder der Beschädigung der Waren bis zu deren Empfang durch DEPURECO SRL oder einen ihrer Vertreter am vereinbarten Lieferort.

12. RÜCKGABE VON EIGENTUM UND UNTERLAGEN

Im Falle einer Beendigung gemäß den Ziffern 1.4, 9.5 und 9.6(c) sowie bei Beendigung des Vertragsverhältnisses aus einem sonstigen Grund ist der Lieferant verpflichtet, dem Besteller sämtliche Technischen Informationen, Spezifischen Betriebsmittel, zur Bearbeitung überlassenen Materialien einschließlich Halbfertigprodukten und Rohstoffen sowie Prototypen unverzüglich zurückzugeben.

13. SOZIALE VERANTWORTUNG UND UMWELTSCHUTZ

Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Vorschriften in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Umweltschutz sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz einzuhalten und sich darum zu bemühen, die negativen Auswirkungen seiner Tätigkeiten auf Menschen und Umwelt zu beseitigen oder, soweit dies nicht möglich ist, auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

Zu diesem Zweck hat der Lieferant die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Umweltbelastung seiner Prozesse und Tätigkeiten kontinuierlich zu verringern. Soweit dies im Verhältnis zu seinen Möglichkeiten angemessen ist, wird dem Lieferanten empfohlen, ein Organisationsmodell auf Grundlage der Grundsätze der ISO 14001 einzuführen.

Der Lieferant verpflichtet sich ferner zur Einhaltung der Grundsätze der einschlägigen Initiative der Vereinten Nationen, insbesondere in Bezug auf den Schutz international anerkannter Menschenrechte, das Recht auf Kollektivverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung diskriminierender Praktiken bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt sowie die Korruptionsprävention.

14. ZUGANG ZU BETRIEBSSTÄTTEN, INSPEKTION VON MATERIALIEN UND KONTROLLE VON DIENSTLEISTUNGEN

14.1. Um dem Besteller die Prüfung der Qualität der von der Bestellung erfassten Materialien sowie die Kontrolle und Prüfung der ordnungsgemäßen Erbringung der von der Bestellung erfassten Dienstleistungen zu ermöglichen, hat der Lieferant dem Besteller und dessen Vertretern nach vorheriger Mitteilung einen angemessenen Zugang zu den nachstehend genannten Orten zu gewähren und entsprechende Zugangsrechte gegenüber allen autorisierten Unterauftragnehmern sicherzustellen:

a) zu allen Orten, an denen die Materialien hergestellt oder gelagert werden; und

b) zu allen Orten, an denen die Dienstleistungen erbracht werden.

14.2. Soll eine Inspektion oder Prüfung in den Betriebsstätten des Lieferanten oder eines seiner Unterauftragnehmer durchgeführt werden, hat der Lieferant dem Besteller ohne zusätzliche Kosten geeignete Einrichtungen sowie die erforderliche Unterstützung zur Verfügung zu stellen, um die Sicherheit der Prüfer und angemessene Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit zu gewährleisten.

Der Lieferant hat den Vertretern oder Kunden des Bestellers Zugang zu den Räumlichkeiten zu gewähren, die zur Ausführung der Bestellung genutzt werden, sowie zu allen einschlägigen Unterlagen im Zusammenhang mit den in der Bestellung festgelegten Anforderungen. Dies dient der Überprüfung des Standes und Fortschritts der Produktion sowie der Teilnahme an etwaigen Inspektionen oder Prüfungen. Ein solcher Zugang entbindet den Lieferanten nicht von seinen Verpflichtungen.

15. ABTRETUNG UND UNTERVERGABE

15.1. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers darf der Lieferant die Bestellung oder daraus entstehende bzw. damit verbundene Rechte, Ansprüche oder Verpflichtungen weder abtreten noch übertragen, einschließlich im Falle eines Eigentümer- oder Kontrollwechsels, noch ganz oder teilweise an Dritte untervergeben.

Jede vom Lieferanten unter Verstoß gegen diese Bestimmung vorgenommene Abtretung der Bestellung ist unwirksam und führt zur Beendigung der Bestellung.

In diesem Fall ist der Besteller berechtigt, Zahlungen an den Lieferanten auszusetzen und Ersatz für die entstandenen Schäden zu verlangen.

15.2. Genehmigt der Besteller die Abtretung oder Untervergabe der Bestellung ganz oder teilweise, ist der Abtretungsempfänger bzw. Unterauftragnehmer verpflichtet, dieselben Bedingungen einzuhalten, die für die Bestellung gelten.

Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, hat der Lieferant vom Abtretungsempfänger oder Unterauftragnehmer zugunsten des Bestellers eine schriftliche Verpflichtungserklärung einzuholen, wonach dieser die Integritätsrichtlinien des Bestellers einhält und erforderlichenfalls Inspektionen oder Audits durch den Besteller oder von diesem beauftragte Dritte zulässt.

Der Lieferant bleibt in jedem Fall gegenüber dem Besteller unmittelbar für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten verantwortlich und haftet gesamtschuldnerisch mit dem Abtretungsempfänger bzw. Unterauftragnehmer für sämtliche verursachten Schäden.

Nach Kenntnisnahme werden die folgenden Klauseln für die Zwecke und Wirkungen der Artikel 1341 und 1342 des italienischen Zivilgesetzbuches ausdrücklich genehmigt: 1.2, 1.3, 1.4, 1.6, 2, 5, 6.1(d), 6.2, 9.2 und 9.5.

 

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